m_vuw
titel
forum sozial
Über Uns
Satzung
Vorstand
Leits&Aumltze
Beratung
Beitragsordnung
Gesch&Aumlftsbericht
Mitgliedsaufnahme
Angebote
Veranstaltungen
Mitglieder
Datenschutz
Impressum
Kontakt
forum sozial

§ 1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Forum Sozial e.V.“
  2. Er hat den Sitz in Kiel.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesenssowie der Bildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklichtdurch die Teilnahme an sozialpolitischen Diskussionen und die Organisation von Arbeitskreisen mit dem Schwerpunkt BTHG, SGB XII,SGB VIII, KitaG und SchulG. Darüber hinaus unterstützt der Verein die Vernetzungund den Austausch vonTrägern sozialer Arbeit mit dem Ziel der Qualitätssicherung und der Förderung der Vielfalt der fachlichen und methodischen Sozialarbeit. Der Verein bietet zudem Fortbildungsangebote in diesemBereich an und möchte durch seine Öffentlichkeitsarbeit auf die Belange von Menschen mit besonderem Hilfebedarf aufmerksam machen.
  3. Der Verein nimmt zudem eine Fachberatungsfunktion ein, in der er seine Mitglieder, BeratungsvertragspartnerInnenund deren Interessen vertritt. Der Verein versteht sich als sozialpolitischer Interessenvertreter von Trägern sozialer Arbeit gegenüber dem Land Schleswig-Holstein und den Kommunenmit dem Ziel, die Entwicklung der Selbstbestimmung und Teilhabe von hilfebedürftigen Menschen zu fördern.
  4. Die Zusammenarbeit mit sozialpolitischen Verbänden und Organisationen wird ange-strebt.

 § 3

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Körperschaft werden, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Wohlfahrts-und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Hierzu zählen insbesondere freigemein-nützige Träger von sozialer Arbeit und Selbsthilfevereine.Die Mitgliedschaft im Verein ist von der Steuerbegünstigung des Finanzamtes abhängig. Sie erlischt, wenn ein Mitglied die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 51 ff. AO nicht mehr erfüllt.
  2. Die Mitgliederrechte der Mitglieder, welche juristische Personen sind, werden von dem jeweiligen vertretungsberechtigtenOrgandes Mitglieds wahrgenommen. Diesesist allerdings berechtigt, die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte auch auf eine andere Person zudelegieren.
  3. Darüber hinaus besteht für natürliche Personen die Möglichkeit Fördermitglied zu werden. Fördermitglieder habenein Anwesenheitsrecht aberkein Stimmrechtin der Mitgliederversammlung.
  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Bei Fördermitgliedern durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet abschließend.

§ 5

Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung.

§ 6

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung kann er einer/einem hauptamtlichen Geschäftsführer/in übertragen.
  4. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  5. Vorstandssitzungen finden mindesten viermal jährlich statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  6. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitgliederihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
  8. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. An einer Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen. Mitgliederrechte können in diesem Fall im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden (virtuelle Mitgliederversammlung). Ergänzend hierzu können Mitglieder vor der Durchführung der Mitgliederversammlung ihre Stimmen in Textform abgeben (kombinierte Mitgliederversammlung).
  5. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder kann im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Alle Mitglieder müssen bei diesem Verfahren im Vorwege über den gesamten Beschlussgegenstand unterrichtet worden sein. Gleichzeitig setzt der Vorstand den Mitgliedern eine Frist von einem Monat zur Stimmabgabe in Textform. Nach Ablauf der Frist wird der Beschluss durch den Vorstand festgestellt und den Mitgliedern im Rahmen eines Protokolls mitgeteilt (Umlaufverfahren).
  6. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
    • die Auflösung des Vereins,
    • eine Beitragsordnung,
    • Satzungsänderungen,
    • Beteiligung an Gesellschaften.

    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Körperschaften werden durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten vertreten.

  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8

Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in derMitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9

Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in der Vorstandssitzung und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind Schriftlich niederzulegen und von dem oder der jeweiligen VersammlungsleiterIn und Protokollführer oder Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 10

Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens.

Die Satzung wurde am 16.02.2005 in Preetz errichtet. Sie wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.06.2010, vom 19.11.2020, vom 25.11.2021 sowie vom 30.11.2023 geändert.

Seite Drucken